Zusammenzug des Informationsschreibens der Bildungs- und Kulturdirektion und ergänzende Angaben
Mit dem Kindergarten eröffnet sich dem Kind ein neuer Lebens-, Spiel- und Erfahrungsraum. Dieser führt das Kind in ein erweitertes soziales Umfeld mit neuen Aufgaben und Herausforderungen. Der
Kindergarten hat zum Ziel die Entwicklung und das Lernen anzuregen und zu fördern, so dass das Potenzial bestmöglich entfaltet werden kann. Dabei werden die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen
und Fähigkeiten sowie das Lerntempo berücksichtigt.
Im Kindergarten werden Kinder im Alter von vier bis sieben Jahren gemeinsam unterrichtet. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan 21. Dieser zeigt auf, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten im
Kindergarten gefördert werden sollen.
Mit der erfolgten Revision des Volksschulgesetzes (VSG) ist der Kindergarten seit August 2013 formal Teil der elfjährigen Volksschule und dauert zwei Jahre. Der Kindergarten bleibt aber als eigenständige Stufe mit einer besonderen entwicklungsspezifischen Pädagogik bestehen. Seit August 2013 bieten alle Gemeinden den zweijährigen Kindergarten an.
Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein.
Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen. Das Recht auf elf Jahre Volksschule wird dadurch nicht eingeschränkt.
Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen, melden sie dies der Schulleitung schriftlich bei der Anmeldung. Wenn erwünscht, bietet die Schulleitung
den Eltern vorgängig ein Gespräch an. Das Gespräch kann dazu dienen, die Entscheidung für einen späteren Eintritt sorgfältig abzuwägen.
Die Eltern sind berechtig, ihr Kind das erste Kindergartenjahr mit reduziertem Pensum besuchen zu lassen. Wollen die Eltern ihr Kind den Kindergarten mit reduziertem Pensum besuchen lassen,
melden sie dies der Schulleitung bei der Anmeldung (Briefvorlage als Download). Ein reduziertes Pensum kann bei der Schulleitung auch während des ersten Kindergartenjahres, nach Absprache mit
der Klassenlehrperson, durch die Eltern beantragt werden (Briefvorlage als Download).
In der Regel wird eine Reduktion des Pensums im ersten Jahr befristet vorgesehen und mit dem Entwicklungsstand des Kindes begründet. Ziel ist es, die Kinder allmählich zu einem vollen Pensum
heranzuführen.
Die Volksschulzeit dauert 11 Jahre. Ausnahmsweise kann sie ein oder höchstens zwei Jahre länger oder kürzer dauern.
Die Kinder besuchen den Kindergarten grundsätzlich zwei Jahre und treten anschliessend in das 1. Schuljahr der Primarstufe über. Ausnahmsweise können die Kinder ein Jahr früher oder später in das
1. Schuljahr übertreten. Ein solcher Entscheid wird in der Regel mit dem Entwicklungs- und Lernstand des Kindes begründet. Die Schulleitung verfügt den Entscheid auf Antrag der Lehrperson und in
Absprache mit den Eltern.
Für einen früheren oder späteren Übertritt ist kein Antrag einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle nötig. Bei Unsicherheiten kann die Schulleitung eine Abklärung durch eine
Erziehungsberatungsstelle oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst anregen.